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Infos zum Verein Unternehmensbuilder in Wuppertal

Der Verein "Unternehmensbuilder" hat sich am 13.12.2004 in Wuppertal gegründet und wurde unter der Registernummer VR 4025 in das Vereinsregister eingetragen.

Der aktuelle Vorstand

Satzung des Vereins

§ 1 - Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Unternehmensbuilder und ist in das Vereinsregister mit der Reisternummer VR 4025 eingetragen; er führt den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Aufbau eines Treffpunktes für Gründerinnen und Gründer aller Branchen, Unternehmensnachfolger, Jungunternehmer mit dem Ziel der Begleitung und Vernetzung sowie die Heranführung von Studierenden, Hochschulabsolventen und Interessierten an die Themen Existenzgründung und Existenzsicherung. Zur Verwirklichung dieses Vereinszwecks veranstaltet der Verein unter anderem Stammtische, Vortragsabende und Workshops und unterhält eine Mailingliste zur Vernetzung der Mitglieder. Der Vereinszweck ist nicht auf Gewinnerwirtschaftung ausgerichtet.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Juristische Personen können nur dann ordentliches Mitglied werden, wenn eine Gründung bzw. Unternehmensnachfolge vorliegt. Alle anderen juristischen Personen können nur Fördermitglieder werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Verein kann Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand, Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung benannt.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds;
  2. durch freiwilligen Austritt;
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
  4. durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. ein fakultativer Beirat.

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Rede- und Stimmrecht. Das Stimmrecht ist übertragbar. Den Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern steht in der Mitgliederversammlung ein Rederecht zu. Von den ordentlichen Mitgliedern wird eine regelmäßige Teilnahme an den Arbeitskreisen, Projekten, Veranstaltungen sowie eine aktive Mitarbeit im Vorstand erwartet. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Stundung oder Erlaß eines Beitrags entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

§ 8 - Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Jedes Mitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 9 - Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

§ 10 - Amtsdauer und Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in offener oder auf Antrag in geheimer Wahl gewählt. Gewählt sind die Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den ersten und den zweiten Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 11 - Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 12 - Beirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat bestellen, der den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten berät. Die Mitgliederversammlung legt die Zahl der Beiratsmitglieder fest. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Beirats sein. Soweit ein Beirat besteht soll mindestens einmal im Vierteljahr eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das älteste Beiratsmitglied die Sitzung. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Höhe, der Art und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  6. Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 - Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 - Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion auf einen Wahlausschuß übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Jede ordnunggemäß einberufene Mitgliederversammlung ist - mit Ausnahme vom Fall des § 17 - beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von zwei Dritteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, und 15 entsprechend.

§ 17 - Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur von mindestens einem Fünftel der Mitglieder eingebracht werden. In diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Antrag zu entscheiden hat. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.12.2004 errichtet.

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